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897a CH-LU

§ 3 Verordnung über die Förderung des preisgünstigen Wohnungsbaus, der Erneuerung bestehender Wohnungen und des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum (Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung) - Wohnungskategorien

Inhalt, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
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§ 3 Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung · Wohnungskategorien

1. Eigentumswohnungen und Eigenheime gelten als Wohnungen im Sinn dieser Verordnung.

2. Als Alterswohnungen gelten Kleinwohnungen mit höchstens drei Zimmern, die den besonderen Bedürfnissen der Betagten entsprechen. Vorbehalten bleibt § 20 Absatz 4.

3. Als Invalidenwohnungen gelten Wohnungen aller Grössen, die den besonderen Anforderungen der Behinderten genügen.

4. Als Grosswohnungen gelten Wohnungen mit fünf und mehr Zimmern. Sie sind für kinderreiche Familien bestimmt. Als kinderreich gelten Familien mit mindestens vier minderjährigen oder in Ausbildung befindlichen Kindern, die im gleichen Haushalt leben.

5. Als Normalwohnungen gelten alle andern Wohnungen.

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