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897a CH-LU

§ 29 Verordnung über die Förderung des preisgünstigen Wohnungsbaus, der Erneuerung bestehender Wohnungen und des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum (Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung) - Basiszinssatz

Rechtsverhältnisse, die zwischen dem 1. April 1991 und dem 31. Dezember 1993 begründet wurden - Allgemeines
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§ 29 Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung · Basiszinssatz

1. Der Basiszinssatz entspricht grundsätzlich, bis auf 1 Prozent abgerundet und auf maximal 6½ Prozent begrenzt, dem für die Grundverbilligung gemäss WEG massgebenden durchschnittlichen Zinssatz.

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