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897a CH-LU

§ 28 Verordnung über die Förderung des preisgünstigen Wohnungsbaus, der Erneuerung bestehender Wohnungen und des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum (Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung) - Art der Leistungen

Rechtsverhältnisse, die zwischen dem 1. April 1991 und dem 31. Dezember 1993 begründet wurden - Allgemeines
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§ 28 Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung · Art der Leistungen

1. Die Kapitalzinsbeiträge werden erbracht durch

a. Beiträge des Kantons für die vom Bund als Vorschuss gemäss WEG berechnete Grundverbilligung,

b. Sozialzuschüsse von Kanton und Gemeinden zur Ergänzung der Zusatzverbilligungen gemäss WEG.

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