Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
897a CH-LU

§ 27 Verordnung über die Förderung des preisgünstigen Wohnungsbaus, der Erneuerung bestehender Wohnungen und des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum (Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung) - Massnahmen

Rechtsverhältnisse, die zwischen dem 1. April 1991 und dem 31. Dezember 1993 begründet wurden - Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (58 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 27 Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung · Massnahmen

1. Die kostendeckenden Mietzinse oder Eigentümerlasten werden durch die Festlegung eines Basiszinssatzes und durch die Ausrichtung von Kapitalzinsbeiträgen gesenkt.

← § 26 Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung Verordnung über die Förderung des preisgünstigen Wohnungsbaus, der Erneuerung bestehender Wohnungen und des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum (Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung) - Inhalt § 28 Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →