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§ 27 Verordnung über die Förderung des preisgünstigen Wohnungsbaus, der Erneuerung bestehender Wohnungen und des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum (Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung) - Massnahmen
Rechtsverhältnisse, die zwischen dem 1. April 1991 und dem 31. Dezember 1993 begründet wurden - Allgemeines
§ 27 Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung · Massnahmen
1. Die kostendeckenden Mietzinse oder Eigentümerlasten werden durch die Festlegung eines Basiszinssatzes und durch die Ausrichtung von Kapitalzinsbeiträgen gesenkt.
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Verordnung über die Förderung des preisgünstigen Wohnungsbaus, der Erneuerung bestehender Wohnungen und des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum (Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung) - Inhalt
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