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CH-LU
§ 26 Verordnung über die Förderung des preisgünstigen Wohnungsbaus, der Erneuerung bestehender Wohnungen und des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum (Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung) - Beteiligung der Gemeinden
Rechtsverhältnisse, die nach dem 1. Januar 1994 begründet werden - Förderung des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum
§ 26 Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung · Beteiligung der Gemeinden
1. Die Ausrichtung von Sozialzuschüssen durch den Kanton setzt voraus, dass die Standortgemeinde Sozialzuschüsse in gleicher Höhe leistet.
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Verordnung über die Förderung des preisgünstigen Wohnungsbaus, der Erneuerung bestehender Wohnungen und des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum (Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung) - Inhalt
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