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897a CH-LU

§ 25 Verordnung über die Förderung des preisgünstigen Wohnungsbaus, der Erneuerung bestehender Wohnungen und des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum (Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung) - Art der Leistungen

Rechtsverhältnisse, die nach dem 1. Januar 1994 begründet werden - Förderung des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum
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§ 25 Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung · Art der Leistungen

1. Die Kapitalzinszuschüsse werden in Form von Sozialzuschüssen im Sinn der §§ 14 ff. erbracht.

2. Die Voraussetzungen gemäss den §§ 14-20 müssen sinngemäss erfüllt sein.

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