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§ 24 Verordnung über die Förderung des preisgünstigen Wohnungsbaus, der Erneuerung bestehender Wohnungen und des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum (Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung) - Grundsatz

Rechtsverhältnisse, die nach dem 1. Januar 1994 begründet werden - Förderung des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum
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§ 24 Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung · Grundsatz

1. Der Kanton fördert unter Berücksichtigung der Prioritäten den Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum für den eigenen Bedarf natürlicher Personen durch Kapitalzinszuschüsse.

2. Die Leistungen werden gewährt, wenn unter Berücksichtigung der Verbilligungsmassnahmen eine tragbare Belastung nicht überschritten und ein effektives Eigenkapital von mindestens zehn Prozent der Anlagekosten ausgewiesen wird.

3. Beiträge werden nur für Objekte zugesichert, für die der Bund entsprechende Leistungen gemäss WEG zugesichert hat.

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