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897a CH-LU

§ 23 Verordnung über die Förderung des preisgünstigen Wohnungsbaus, der Erneuerung bestehender Wohnungen und des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum (Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung) - Beteiligung der Gemeinden

Rechtsverhältnisse, die nach dem 1. Januar 1994 begründet werden - Unterstützung der Erneuerung bestehender Wohnungen
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§ 23 Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung · Beteiligung der Gemeinden

1. Die Ausrichtung von Sozialzuschüssen durch den Kanton setzt voraus, dass die Standortgemeinde Sozialzuschüsse in gleicher Höhe leistet.

2. Bei der Erneuerung von preisgünstigen Wohnungen durch gemeinnützige Bauträger ist die Standortgemeinde zur Leistung der Sozialzuschüsse verpflichtet.

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