897a
CH-LU
§ 21 Verordnung über die Förderung des preisgünstigen Wohnungsbaus, der Erneuerung bestehender Wohnungen und des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum (Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung) - Grundsatz
Rechtsverhältnisse, die nach dem 1. Januar 1994 begründet werden - Unterstützung der Erneuerung bestehender Wohnungen
§ 21 Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung · Grundsatz
1. Der Kanton fördert unter Berücksichtigung der Prioritäten die Erneuerung bestehender Wohnungen durch Kapitalzinsbeiträge.
2. Die Gesamtkosten dürfen die Kosten vergleichbarer neuer Wohnungen nicht erreichen.
3. Beiträge werden nur als Ergänzung zu zugesicherten Leistungen des Bundes in Form von Grundverbilligungsvorschüssen und Zusatzverbilligungen ausgerichtet.
4. Kantonale Unterstützungsleistungen können zugesichert werden, sofern das Objekt seit mindestens fünf Jahren im Eigentum des Leistungsempfängers ist.
5. Die Mietzinsbelastung darf nach der Erneuerung nicht tiefer sein als vorher.
← § 20 Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung
Verordnung über die Förderung des preisgünstigen Wohnungsbaus, der Erneuerung bestehender Wohnungen und des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum (Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung) - Inhalt
§ 22 Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung →