§ 20 Verordnung über die Förderung des preisgünstigen Wohnungsbaus, der Erneuerung bestehender Wohnungen und des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum (Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung) - Belegungsvorschriften
§ 20 Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung · Belegungsvorschriften
1. Normal- und Grosswohnungen, die mit Sozialzuschüssen unter Einbezug der erhöhten Zusatzverbilligungen verbilligt werden, dürfen in der Regel nur von Familien oder Alleinerziehenden belegt werden.
2. Normal- und Grosswohnungen, die mit Sozialzuschüssen unter Einbezug der erhöhten Zusatzverbilligungen verbilligt werden, müssen von so vielen Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, belegt werden, dass deren Zahl mindestens der Zimmerzahl der Wohnung entspricht.
3. Normal- und Grosswohnungen, die mit Sozialzuschüssen nach § 19 verbilligt werden, dürfen im Vergleich mit der Zimmerzahl um höchstens eine Person unterbelegt sein.
4. Alterswohnungen, die mit Sozialzuschüssen und erhöhten Zusatzverbilligungen verbilligt werden, dürfen von alleinstehenden Altersrentnern oder Invaliden nur belegt werden, wenn die Wohnungen nicht mehr als zweieinhalb Zimmer haben.
5. Sind die Belegungsvorschriften dieser Bestimmung nicht eingehalten, werden die Sozialzuschüsse und die erhöhten Zusatzverbilligungen nicht ausgerichtet.
6. Die Dienststelle Immobilien kann in Härtefällen Ausnahmen von diesen Belegungsvorschriften bewilligen.