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§ 2 Verordnung über die Förderung des preisgünstigen Wohnungsbaus, der Erneuerung bestehender Wohnungen und des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum (Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung) - Geltungsbereich
Inhalt, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 2 Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung · Geltungsbereich
1. Die Teile 1, 5 und 6 dieser Verordnung gelten für alle Rechtsvorkehren und Beitragszusicherungen seit dem 1. Januar 1984, vorbehältlich anderslautender Bestimmungen in den übrigen Teilen.
2. Der Teil 2 gilt für Rechtsverhältnisse, die nach dem 1. Januar 1994 begründet werden.
3. Der Teil 3 regelt Rechtsverhältnisse, die zwischen dem 1. April 1991 und dem 31. Dezember 1993 begründet wurden.
4. Der Teil 4 regelt Rechtsverhältnisse, die zwischen dem 1. Januar 1984 und dem 31. März 1991 begründet wurden.
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Verordnung über die Förderung des preisgünstigen Wohnungsbaus, der Erneuerung bestehender Wohnungen und des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum (Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung) - Inhalt
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