Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
897a CH-LU

§ 2 Verordnung über die Förderung des preisgünstigen Wohnungsbaus, der Erneuerung bestehender Wohnungen und des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum (Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung) - Geltungsbereich

Inhalt, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (58 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung · Geltungsbereich

1. Die Teile 1, 5 und 6 dieser Verordnung gelten für alle Rechtsvorkehren und Beitragszusicherungen seit dem 1. Januar 1984, vorbehältlich anderslautender Bestimmungen in den übrigen Teilen.

2. Der Teil 2 gilt für Rechtsverhältnisse, die nach dem 1. Januar 1994 begründet werden.

3. Der Teil 3 regelt Rechtsverhältnisse, die zwischen dem 1. April 1991 und dem 31. Dezember 1993 begründet wurden.

4. Der Teil 4 regelt Rechtsverhältnisse, die zwischen dem 1. Januar 1984 und dem 31. März 1991 begründet wurden.

← § 1 Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung Verordnung über die Förderung des preisgünstigen Wohnungsbaus, der Erneuerung bestehender Wohnungen und des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum (Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung) - Inhalt § 3 Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →