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897a CH-LU

§ 19 Verordnung über die Förderung des preisgünstigen Wohnungsbaus, der Erneuerung bestehender Wohnungen und des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum (Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung) - Leistungen nach Wegfall der Grund- und Zusatzverbilligungen

Rechtsverhältnisse, die nach dem 1. Januar 1994 begründet werden - Förderung des Baus von preisgünstigen Wohnungen
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§ 19 Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung · Leistungen nach Wegfall der Grund- und Zusatzverbilligungen

1. Bei Normal- und Grosswohnungen können nach Ablauf von elf Jahren, wenn die Zusatzverbilligungen des Bundes wegfallen, Sozialzuschüsse zur Hälfte ausgerichtet werden. Die Einkommens- und Vermögensgrenzen des WEG für die Zusatzverbilligung müssen eingehalten sein. Das massgebende Einkommen darf den vierfachen Betrag des verbilligten Mietzinses oder den dreifachen Betrag der Eigentümerlasten nicht überschreiten.

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