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§ 18 Verordnung über die Förderung des preisgünstigen Wohnungsbaus, der Erneuerung bestehender Wohnungen und des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum (Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung) - Auswirkungen der Einkommens- und Vermögensgrenzen
Rechtsverhältnisse, die nach dem 1. Januar 1994 begründet werden - Förderung des Baus von preisgünstigen Wohnungen
§ 18 Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung · Auswirkungen der Einkommens- und Vermögensgrenzen
1. Der Sozialmietzins kann unter Einbezug der erhöhten Zusatzverbilligungen III und IV gewährt werden, sofern die Einkommens- und Vermögensgrenzen des WEG für die Zusatzverbilligungen I und II um mindestens 20 Prozent unterschritten werden und das massgebende Einkommen den vierfachen Betrag des verbilligten Mietzinses oder den dreifachen Betrag der Eigentümerlasten nicht überschreitet. Überdies sind die Anforderungen von § 8 dieser Verordnung einzuhalten.
2. Der durch Vorschüsse grundverbilligte Mietzins und der zusatzverbilligte Mietzins können gewährt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Artikeln 20 ff. und 27 ff. der Verordnung zum WEG vom 30. November 1981 erfüllt sind.
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Verordnung über die Förderung des preisgünstigen Wohnungsbaus, der Erneuerung bestehender Wohnungen und des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum (Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung) - Inhalt
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