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897a CH-LU

§ 17 Verordnung über die Förderung des preisgünstigen Wohnungsbaus, der Erneuerung bestehender Wohnungen und des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum (Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung) - Berechnungsgrundlagen der Einkommens- und Vermögensgrenzen

Rechtsverhältnisse, die nach dem 1. Januar 1994 begründet werden - Förderung des Baus von preisgünstigen Wohnungen
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§ 17 Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung · Berechnungsgrundlagen der Einkommens- und Vermögensgrenzen

1. Massgebend ist das steuerbare Einkommen gemäss Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990.

2. Bei Familien werden das steuerbare Einkommen der Ehegatten oder der eingetragenen Partner voll und das steuerbare Einkommen der über 25-jährigen Kinder, die im gemeinsamen Haushalt leben, zur Hälfte angerechnet.

3. Die Zuschläge zu den Einkommens- und Vermögensgrenzen für jedes minderjährige oder in Ausbildung befindliche Kind, für dessen Unterhalt die Familie aufkommt, richten sich nach den Ansätzen des WEG.

4. Bei Betagten in Alters- und Invalidenwohnungen wird ein Zwanzigstel des Vermögens, welches die massgebenden Ansätze für die Mietzinsverbilligung überschreitet, als Einkommen angerechnet. Bei Ausrichtung erhöhter Zusatzverbilligungen mit Sozialzuschüssen wird ein Zehntel dieses Vermögens angerechnet.

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