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CH-LU
§ 15 Verordnung über die Förderung des preisgünstigen Wohnungsbaus, der Erneuerung bestehender Wohnungen und des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum (Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung) - Beteiligung der Gemeinden
Rechtsverhältnisse, die nach dem 1. Januar 1994 begründet werden - Förderung des Baus von preisgünstigen Wohnungen
§ 15 Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung · Beteiligung der Gemeinden
1. Sozialzuschüsse durch den Kanton setzen voraus, dass die Standortgemeinde Sozialzuschüsse in gleicher Höhe zusichert.
2. Beim Bau von preisgünstigen Wohnungen durch gemeinnützige Bauträger ist die Standortgemeinde zur Leistung der Sozialzuschüsse verpflichtet.
3. Die Sozialzuschüsse der Gemeinde können während der Dauer der kantonalen Leistung von andern öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder von Arbeitgebern, Stiftungen und gemeinnützigen Organisationen bis zu höchstens vier Fünfteln übernommen werden.
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Verordnung über die Förderung des preisgünstigen Wohnungsbaus, der Erneuerung bestehender Wohnungen und des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum (Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung) - Inhalt
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