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CH-LU
§ 14 Verordnung über die Förderung des preisgünstigen Wohnungsbaus, der Erneuerung bestehender Wohnungen und des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum (Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung) - Sozialzuschüsse
Rechtsverhältnisse, die nach dem 1. Januar 1994 begründet werden - Förderung des Baus von preisgünstigen Wohnungen
§ 14 Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung · Sozialzuschüsse
1. Soweit für ein Objekt vom Bund Zusatzverbilligungen (ZV) gemäss WEG zugesichert sind, werden als Ergänzung dazu Sozialzuschüsse gewährt, wenn das Einkommen und das Vermögen der Bewohner die in § 18 Absatz 1 und § 19 festgelegten reduzierten Einkommens- und Vermögensgrenzen nicht überschreiten und die Belegungsvorschriften gemäss § 20 eingehalten werden, und zwar für
a. Normal- und Grosswohnungen,
b. Alters- und Invalidenwohnungen.
2. Die Sozialzuschüsse werden abgestuft während längstens 25 Jahren ausgerichtet für Normal- und Grosswohnungen und während längstens 16 Jahren für Alters- und Invalidenwohnungen.
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Verordnung über die Förderung des preisgünstigen Wohnungsbaus, der Erneuerung bestehender Wohnungen und des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum (Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung) - Inhalt
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