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897a CH-LU

§ 13 Verordnung über die Förderung des preisgünstigen Wohnungsbaus, der Erneuerung bestehender Wohnungen und des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum (Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung) - Grundverbilligung nach dem System des WEG

Rechtsverhältnisse, die nach dem 1. Januar 1994 begründet werden - Förderung des Baus von preisgünstigen Wohnungen
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§ 13 Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung · Grundverbilligung nach dem System des WEG

1. Die Grundverbilligungsvorschüsse werden in bezug auf Dauer und Höhe gemäss den vom Bund erstellten Lastenplänen durch den Bund ausgerichtet.

2. Die Vorschüsse zur Grundverbilligung setzen voraus, dass das Fremdkapital der zweiten Hypothek in Form von Annuitäten zurückbezahlt wird.

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