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897a CH-LU

§ 12 Verordnung über die Förderung des preisgünstigen Wohnungsbaus, der Erneuerung bestehender Wohnungen und des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum (Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung) - Art der Leistungen

Rechtsverhältnisse, die nach dem 1. Januar 1994 begründet werden - Förderung des Baus von preisgünstigen Wohnungen
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§ 12 Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung · Art der Leistungen

1. Die Kapitalzinsbeiträge werden erbracht durch Sozialzuschüsse von Kanton und Gemeinden zur Ergänzung der Zusatzverbilligungen des Bundes gemäss WEG.

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