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897a CH-LU

§ 11 Verordnung über die Förderung des preisgünstigen Wohnungsbaus, der Erneuerung bestehender Wohnungen und des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum (Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung) - Mietzinsreduktion

Rechtsverhältnisse, die nach dem 1. Januar 1994 begründet werden - Förderung des Baus von preisgünstigen Wohnungen
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§ 11 Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung · Mietzinsreduktion

1. Der grundverbilligte Mietzins wird durch rückzahlbare Vorschüsse des Bundes reduziert. Er wird nach dem System des WEG berechnet und in der Regel alle zwei Jahre systembedingt erhöht.

2. Der zusatzverbilligte Mietzins wird durch ergänzende Leistungen des Bundes wie folgt reduziert

a. durch Zusatzverbilligung ZV I für Normal- und Grosswohnungen auf die Dauer von höchstens elf Jahren,

b. durch Zusatzverbilligung ZV II für Alters- und Invalidenwohnungen auf die Dauer von höchstens 25 Jahren,

c. durch erhöhte Zusatzverbilligungen ZV III/ZV IV als Ergänzungen der ZV I und ZV II während höchstens gleicher Dauer unter der Voraussetzung insgesamt gleich hoher Leistungen von Kanton und Gemeinde.

3. Der Sozialmietzins wird durch erhöhte Zusatzverbilligungen des Bundes und durch Sozialzuschüsse von Kanton und Gemeinde zusätzlich reduziert. Die Sozialzuschüsse des Kantons werden für Normal- und Grosswohnungen auf maximal 25 Jahre und für Alters- und Invalidenwohnungen auf maximal 16 Jahre ausgerichtet.

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