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897a CH-LU

§ 10 Verordnung über die Förderung des preisgünstigen Wohnungsbaus, der Erneuerung bestehender Wohnungen und des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum (Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung) - Massnahmen

Rechtsverhältnisse, die nach dem 1. Januar 1994 begründet werden - Förderung des Baus von preisgünstigen Wohnungen
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§ 10 Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung · Massnahmen

1. Zur Senkung der kostendeckenden Mietzinse oder Eigentümerlasten leisten der Kanton und die Gemeinden Kapitalzinsbeiträge, sofern der Bund Grundverbilligungsvorschüsse und Zusatzverbilligungen erbringt.

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