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§ 1 Verordnung über die Förderung des preisgünstigen Wohnungsbaus, der Erneuerung bestehender Wohnungen und des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum (Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung) - Inhalt
Inhalt, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1 Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung · Inhalt
1. Diese Verordnung regelt im Sinn von § 1 des Gesetzes über Wohnbau- und Eigentumsförderung (KWE) vom 28. Juni 1983 die Massnahmen, durch welche der Kanton anstelle oder in Ergänzung der Leistungen des Bundes gemäss Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz (WEG) vom 4. Oktober 1974 den Bau von preisgünstigen Wohnungen fördert, die Erneuerung bestehender Wohnungen unterstützt oder den Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum erleichtert.