897
CH-LU
§ 9 Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung - Auskunftspflicht; Irreführung
§ 9 Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung · Auskunftspflicht; Irreführung
1. Wer Leistungen aus diesem Gesetz beansprucht, hat den mit dem Vollzug betrauten Organen Einsicht in alle sachbezüglichen Unterlagen zu gewähren und wahrheitsgetreu alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
2. Wird die Auskunftspflicht verletzt, werden Behörden durch unrichtige Angaben oder Unterdrückung von Tatsachen irregeführt oder wird eine solche Irreführung versucht, kann die Zusicherung oder Ausrichtung von Leistungen verweigert werden; bereits erfolgte Leistungen können samt Zinsen zurückgefordert werden.
3. Fehlbare Gesuchsteller oder sonstige Interessierte können von der Gewährung künftiger Leistungen ausgeschlossen werden.