§ 8 Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung - Zweckerhaltung und Sicherstellung
§ 8 Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung · Zweckerhaltung und Sicherstellung
1. Für Objekte, für die Leistungen aus diesem Gesetz beansprucht werden, kann ein auf höchstens 25 Jahre befristetes Zweckentfremdungsverbot festgelegt werden. Die Handänderung eines Objektes, das mit einem Zweckentfremdungsverbot belegt ist, bedarf der schriftlichen Zustimmung des Kantons und der Standortgemeinde.
2. Zur Sicherung des Zweckes kann sich der Kanton für bestimmte Massnahmen ein auf höchstens 25 Jahre befristetes Kaufs- und Vorkaufsrecht zu den Selbstkosten, erhöht um den Mehrwert des Eigenkapitals, vorbehalten. Eine auf diese Weise erworbene Liegenschaft ist der Standortgemeinde oder Trägern des gemeinnützigen Wohnungsbaues zu den gleichen Bedingungen abzutreten.
3. Die Gemeinwesen können zur Sicherung des Zweckes ihre Leistungen mit weiteren zeitlich befristeten Auflagen und Bedingungen verbinden. Insbesondere kann eine amtliche Festsetzung des Mietzinses vorgeschrieben werden, wobei den Trägern des gemeinnützigen Wohnungsbaues ein angemessener Mietzinsausgleich zwischen früher verbilligten und neuen Wohnungen zugestanden werden kann.
4. Werden Leistungen aus diesem Gesetz nicht zweckgemäss verwendet oder werden Auflagen und Bedingungen nicht eingehalten, sind die Leistungen ganz oder teilweise zu sperren und allfällige Bürgschaften zu kündigen. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind samt Zinsen zurückzuzahlen.