Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
897 CH-LU

§ 7 Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung - Zuständigkeiten

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (15 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung · Zuständigkeiten

1. Der Kantonsrat bewilligt die finanziellen Mittel für die einzelnen Massnahmen im Rahmen seiner Finanzkompetenzen. Baukostenbeiträge werden über den Voranschlag festgesetzt.

2. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnungen, so insbesondere

a. den Kreis der Leistungsempfänger,

b. die Art und den Umfang der einzelnen Leistungen,

c. die Voraussetzungen für Leistungen,

d. die Auflagen und Bedingungen,

e. das Verfahren.

← § 6 Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung Zweck § 8 Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →