897
CH-LU
§ 7 Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung - Zuständigkeiten
§ 7 Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung · Zuständigkeiten
1. Der Kantonsrat bewilligt die finanziellen Mittel für die einzelnen Massnahmen im Rahmen seiner Finanzkompetenzen. Baukostenbeiträge werden über den Voranschlag festgesetzt.
2. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnungen, so insbesondere
a. den Kreis der Leistungsempfänger,
b. die Art und den Umfang der einzelnen Leistungen,
c. die Voraussetzungen für Leistungen,
d. die Auflagen und Bedingungen,
e. das Verfahren.