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CH-LU
§ 6 Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung - Eigene Massnahmen der Gemeinden
§ 6 Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung · Eigene Massnahmen der Gemeinden
1. Die Gemeinden können unabhängig oder ergänzend zu denjenigen des Kantons eigene Massnahmen im Sinne von § 1 dieses Gesetzes treffen. Sie können hiefür eigene Vorschriften erlassen und die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäss als anwendbar erklären.