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§ 5 Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung - Beteiligung von Bund und Gemeinden

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§ 5 Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung · Beteiligung von Bund und Gemeinden

1. Die einzelnen Massnahmen können als Ergänzung zu solchen des Bundes oder eigenständig durchgeführt werden.

2. Der Kanton kann seine Leistungen von höchstens gleich hohen Beiträgen der Gemeinden und von Beiträgen des Bundes abhängig machen.

3. Beim Bau von preisgünstigen Wohnungen durch gemeinnützige Bauträger können die Gemeinden zu höchstens gleich hohen ergänzenden Leistungen verpflichtet werden.

4. Die Gemeinden sind vor Erlass von sie belastenden Verordnungen und Verfügungen anzuhören.

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