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CH-LU
§ 4 Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung - Massnahmen
§ 4 Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung · Massnahmen
1. Zur Erreichung des Zweckes können insbesondere
a. Nachgangshypotheken vermittelt und verbürgt werden,
b. Kapitalzinsbeiträge geleistet werden,
c. Baukostenbeiträge ausgerichtet werden,
d. zinsgünstige oder zinslose Darlehen gewährt werden.
2. Die einzelnen Massnahmen können nur im Rahmen der verfügbaren Kredite durchgeführt werden.