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897 CH-LU

§ 3 Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung - Organisationen und Träger des gemeinnützigen Wohnungsbaues

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§ 3 Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung · Organisationen und Träger des gemeinnützigen Wohnungsbaues

1. Als gemeinnützig gelten Organisationen und Träger, deren Tätigkeit nicht gewinnstrebig ist und deren statutarischer Zweck auf die Deckung des Bedarfs an preisgünstigen Wohnungen ausgerichtet ist.

2. Die Statuten müssen vorsehen, dass ein allfälliger Gewinn bzw. Erlös bei einer Liquidation des Trägers oder der Organisation zweckgebunden verwendet wird.

3. Statuten und Statutenänderungen sind dem Finanzdepartement zur Genehmigung vorzulegen.

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