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§ 2 Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung - Leistungsempfänger

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§ 2 Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung · Leistungsempfänger

1. Empfänger von Leistungen im Rahmen der Wohnbau- und Eigentumsförderung können, je nach Massnahme, natürliche Personen, Personengesellschaften sowie juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts sein.

2. Soweit Leistungen Bauträgern von Mietwohnungen gewährt werden, sind sie den Mietern weiterzugeben.

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