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§ 14 Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung - Aufhebung von Erlassen; Übergangsbestimmung

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§ 14 Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung · Aufhebung von Erlassen; Übergangsbestimmung

1. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden folgende Vorschriften aufgehoben

a. Gesetz über die Arbeitsbeschaffungsmassnahmen vom 7. Februar 1945,

b. Dekret über die Durchführung einer Wohnbau-Hilfsaktion zur Beschaffung von Wohnungen zu verbilligten Mietzinsen vom 29. Juni 1954,

c. Dekret über Massnahmen zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues vom 1. Juli 1958,

d. Dekret über die zusätzliche Förderung des Wohnungsbaues vom 21. April 1959,

e. Dekret über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues vom 8. März 1966,

f. sämtliche Paragraphen des Dekretes über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues vom 19. April 1971, ausgenommen § 9.

2. Für Leistungsverhältnisse, die gestützt auf diese Vorschriften begründet wurden, behalten diese ihre Gültigkeit.

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