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§ 13 Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung - Vollzug

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§ 13 Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung · Vollzug

1. Der Regierungsrat vollzieht das Gesetz. Er kann das zuständige Departement oder das zuständige Verwaltungsorgan mit dem Vollzug beauftragen.

2. Die Gemeinden können zur Mitwirkung beim Vollzug herangezogen werden.

3. Der Kanton arbeitet mit den interessierten Organisationen zusammen.

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