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§ 11 Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung - Anmerkung im Grundbuch

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§ 11 Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung · Anmerkung im Grundbuch

1. Kaufs- und Vorkaufsrechte, Zweckentfremdungsverbot und Zustimmungspflicht bei Handänderungen sowie weitere Auflagen und Bedingungen sind als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch anzumerken.

2. Anmerkungen nach diesem Gesetz sind gebührenfrei.

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