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§ 10 Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung - Gesetzliches Pfandrecht
§ 10 Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung · Gesetzliches Pfandrecht
1. Für Rückforderungen im Sinne von § 8 Abs. 4 und § 9 Abs. 2 dieses Gesetzes besteht ein gesetzliches, den eingetragenen Belastungen nachgehendes Pfandrecht der Gemeinwesen gemäss Art. 836 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.