Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
897 CH-LU

§ 10 Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung - Gesetzliches Pfandrecht

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (15 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 10 Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung · Gesetzliches Pfandrecht

1. Für Rückforderungen im Sinne von § 8 Abs. 4 und § 9 Abs. 2 dieses Gesetzes besteht ein gesetzliches, den eingetragenen Belastungen nachgehendes Pfandrecht der Gemeinwesen gemäss Art. 836 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

← § 9 Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung Zweck § 11 Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →