§ 1 Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung - Zweck
§ 1 Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung · Zweck
1. Das Gesetz bezweckt die Förderung des Wohnungsbaues und des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum vornehmlich für Bevölkerungskreise in beschränkten finanziellen Verhältnissen, insbesondere für Familien, Betagte und Invalide.
2. Zu diesem Zweck kann der Kanton, je nach Wohnungsmarkt- und Wirtschaftslage, Massnahmen treffen, um
a. den Bau von preisgünstigen Wohnungen zu fördern,
b. die Erneuerung bestehender Wohnungen zu unterstützen,
c. die Wohnverhältnisse in Berggebieten zu verbessern,
d. die Wohnverhältnisse in landwirtschaftlichen Betrieben zu verbessern,
e. den Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum zu fördern,
f. den Erwerb und die Erschliessung von Land für den Wohnungsbau zu fördern,
g. Dachorganisationen und Bauträger des gemeinnützigen Wohnungsbaues zu fördern,
h. durch Förderung des Wohnungsbaues Arbeitsplätze zu erhalten.
3. Leistungen aufgrund dieses Gesetzes können nicht für Zweit- und Ferienwohnungen beansprucht werden.