894b
SEV
CH-LU
§ 9 Verordnung zum Gesetz über soziale Einrichtungen (SEV)
Allgemeine Bestimmungen - Stationäre Leistungen für schulpflichtige Kinder und Jugendliche in Sonderschulinternaten
§ 9 SEV
1. Als stationäre Leistungen gemäss § 2 Absatz 1d des Gesetzes gelten stationäres Wohnen und stationäre Betreuung im Voll- oder Teilzeitinternat mit interner Sonderschule.