894b
SEV
CH-LU
§ 8 Verordnung zum Gesetz über soziale Einrichtungen (SEV) - Ambulante Leistungen
Allgemeine Bestimmungen - Stationäre und ambulante Leistungen in der sozialtherapeutischen Suchttherapie
§ 8 SEV · Ambulante Leistungen
1. Als ambulante Leistung gemäss § 2 Absatz 1c des Gesetzes gilt die ambulante sozialtherapeutische Begleitung von Personen im Anschluss an eine sozialtherapeutische stationäre Suchttherapie.