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894b SEV CH-LU

§ 8 Verordnung zum Gesetz über soziale Einrichtungen (SEV) - Ambulante Leistungen

Allgemeine Bestimmungen - Stationäre und ambulante Leistungen in der sozialtherapeutischen Suchttherapie
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§ 8 SEV · Ambulante Leistungen

1. Als ambulante Leistung gemäss § 2 Absatz 1c des Gesetzes gilt die ambulante sozialtherapeutische Begleitung von Personen im Anschluss an eine sozialtherapeutische stationäre Suchttherapie.

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