894b
SEV
CH-LU
§ 7 Verordnung zum Gesetz über soziale Einrichtungen (SEV) - Stationäre Leistungen
Allgemeine Bestimmungen - Stationäre und ambulante Leistungen in der sozialtherapeutischen Suchttherapie
§ 7 SEV · Stationäre Leistungen
1. Als stationäre Leistungen gemäss § 2 Absatz 1c des Gesetzes gelten
a. stationäres Wohnen und stationäre Betreuung mit Suchttherapie,
b. externes Wohnen und Betreuung durch eine anerkannte soziale Einrichtung, wie beispielsweise in einer Aussenwohngruppe (Progressionsstufe).