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894b SEV CH-LU

§ 7 Verordnung zum Gesetz über soziale Einrichtungen (SEV) - Stationäre Leistungen

Allgemeine Bestimmungen - Stationäre und ambulante Leistungen in der sozialtherapeutischen Suchttherapie
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§ 7 SEV · Stationäre Leistungen

1. Als stationäre Leistungen gemäss § 2 Absatz 1c des Gesetzes gelten

a. stationäres Wohnen und stationäre Betreuung mit Suchttherapie,

b. externes Wohnen und Betreuung durch eine anerkannte soziale Einrichtung, wie beispielsweise in einer Aussenwohngruppe (Progressionsstufe).

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