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894b SEV CH-LU

§ 65 Verordnung zum Gesetz über soziale Einrichtungen (SEV) - Entschädigung der Schlichtungsstelle

Schlichtungsstelle
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§ 65 SEV · Entschädigung der Schlichtungsstelle

1. Die Entschädigung der Mitglieder der Schlichtungsstelle richtet sich nach Anhang 3 der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal.

2. Die Kosten der Schlichtungsstelle werden nach § 28 Absatz 1c des Gesetzes von Kanton und Gemeinden gemeinsam je hälftig getragen.

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