894b
SEV
CH-LU
§ 65 Verordnung zum Gesetz über soziale Einrichtungen (SEV) - Entschädigung der Schlichtungsstelle
Schlichtungsstelle
§ 65 SEV · Entschädigung der Schlichtungsstelle
1. Die Entschädigung der Mitglieder der Schlichtungsstelle richtet sich nach Anhang 3 der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal.
2. Die Kosten der Schlichtungsstelle werden nach § 28 Absatz 1c des Gesetzes von Kanton und Gemeinden gemeinsam je hälftig getragen.