894b
SEV
CH-LU
§ 63 Verordnung zum Gesetz über soziale Einrichtungen (SEV) - Abschluss des Verfahrens
Schlichtungsstelle
§ 63 SEV · Abschluss des Verfahrens
1. Kommt keine Einigung zustande, hält die Schlichtungsstelle das Nichtzustandekommen einer Einigung im Protokoll fest. Allfällige Rechtsmittelfristen beginnen mit der Zustellung des Protokolls neu zu laufen.
2. Bleiben die Vorgeladenen, welche die Schlichtungsstelle angerufen haben, der Schlichtungsverhandlung ohne genügende Entschuldigung fern, gilt das Begehren um Durchführung des Schlichtungsverfahrens als zurückgezogen.