§ 62 Verordnung zum Gesetz über soziale Einrichtungen (SEV) - Verhandlung
§ 62 SEV · Verhandlung
1. Die Schlichtungsstelle lädt die betreuungsbedürftige Person, die anerkannte soziale Einrichtung und allenfalls weitere Betroffene zur Verhandlung vor. Die Verhandlung ist nicht öffentlich.
2. Die Vorgeladenen haben persönlich zur Verhandlung zu erscheinen, Verbeiständung ist zulässig. Die Schlichtungsstelle kann eine Vertretung zulassen, wenn wichtige Gründe vorliegen.
3. Die Schlichtungsstelle stellt den Sachverhalt fest. Sie würdigt allenfalls eingereichte Urkunden und kann insbesondere Amtsberichte und Beweisauskünfte einholen wie auch einen Augenschein durchführen.
4. Über die Verhandlung wird ein Protokoll geführt. Das Protokoll enthält
a. das Datum der Anrufung der Schlichtungsstelle sowie Ort und Zeit der Verhandlung,
b. die Zusammensetzung der Schlichtungsstelle,
c. die Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertretungen sowie die Namen der erschienenen Personen,
d. die Begehren der Parteien,
e. das Ergebnis der Schlichtungsverhandlung und eine allfällige Empfehlung der Schlichtungsstelle,
f. die Unterschriften der Parteien und der protokollführenden Person.