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894b SEV CH-LU

§ 61 Verordnung zum Gesetz über soziale Einrichtungen (SEV) - Einleitung des Verfahrens

Schlichtungsstelle
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§ 61 SEV · Einleitung des Verfahrens

1. Das Schlichtungsverfahren ist freiwillig.

2. Das Gesuch um Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ist schriftlich und begründet bei der Dienststelle Soziales und Gesellschaft einzureichen.

3. Die Schlichtungsstelle muss vor Ablauf einer allfälligen Beschwerdefrist oder vor Einreichung einer Klage angerufen werden.

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