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894b SEV CH-LU

§ 60 Verordnung zum Gesetz über soziale Einrichtungen (SEV) - Zusammensetzung, Wahl und Sekretariat

Schlichtungsstelle
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§ 60 SEV · Zusammensetzung, Wahl und Sekretariat

1. Der Regierungsrat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und vier Mitglieder der Schlichtungsstelle auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Je zwei Mitglieder nehmen die Interessen der betreuungsbedürftigen Personen und der anerkannten sozialen Einrichtungen wahr.

2. Die Schlichtungsstelle amtet in Dreierbesetzung, bestehend aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und je einer Interessenvertretung der betreuungsbedürftigen Personen und der anerkannten sozialen Einrichtungen. Die Präsidentin oder der Präsident leitet das Verfahren.

3. Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft führt das Sekretariat der Schlichtungsstelle und nimmt mit beratender Stimme an den Verhandlungen teil.

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