Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
894b SEV CH-LU

§ 6 Verordnung zum Gesetz über soziale Einrichtungen (SEV) - Ambulante Leistungen Arbeit

Allgemeine Bestimmungen - Stationäre und ambulante Leistungen für erwachsene Personen mit Behinderungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (64 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 SEV · Ambulante Leistungen Arbeit

1. Ambulante Leistungen bei der Arbeit gemäss § 2 Absatz 1b des Gesetzes umfassen bedarfsgerechte individuelle Leistungen für die Arbeit im allgemeinen Arbeitsmarkt, welche von der betreuungsbedürftigen Person selber organisiert werden.

2. Als individuelle ambulante Leistungen gelten dabei

a. die Unterstützung bei der Suche nach einer Arbeitsstelle im allgemeinen Arbeitsmarkt,

b. die Unterstützung zur Erhaltung der Arbeitsstelle im allgemeinen Arbeitsmarkt,

c. die Unterstützung bei der Arbeitsausführung,

d. die Begleitung im Lehrverhältnis.

← § 5 SEV Verordnung zum Gesetz über soziale Einrichtungen (SEV) - Stationäre Leistungen § 7 SEV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →