894b
SEV
CH-LU
§ 6 Verordnung zum Gesetz über soziale Einrichtungen (SEV) - Ambulante Leistungen Arbeit
Allgemeine Bestimmungen - Stationäre und ambulante Leistungen für erwachsene Personen mit Behinderungen
§ 6 SEV · Ambulante Leistungen Arbeit
1. Ambulante Leistungen bei der Arbeit gemäss § 2 Absatz 1b des Gesetzes umfassen bedarfsgerechte individuelle Leistungen für die Arbeit im allgemeinen Arbeitsmarkt, welche von der betreuungsbedürftigen Person selber organisiert werden.
2. Als individuelle ambulante Leistungen gelten dabei
a. die Unterstützung bei der Suche nach einer Arbeitsstelle im allgemeinen Arbeitsmarkt,
b. die Unterstützung zur Erhaltung der Arbeitsstelle im allgemeinen Arbeitsmarkt,
c. die Unterstützung bei der Arbeitsausführung,
d. die Begleitung im Lehrverhältnis.