894b
SEV
CH-LU
§ 59 Verordnung zum Gesetz über soziale Einrichtungen (SEV) - Aufgaben
Schlichtungsstelle
§ 59 SEV · Aufgaben
1. Die Schlichtungsstelle berät sowohl betreuungsbedürftige Personen als auch anerkannte soziale Einrichtungen. Sie versucht, eine Einigung herbeizuführen.
2. Die Barrierefreiheit des gesamten Schlichtungsverfahrens für Personen mit Behinderungen ist gewährleistet. Auf Antrag der betreuungsbedürftigen Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung werden die je nach Behinderungsart notwendigen Unterstützungsmassnahmen kostenlos gewährt.