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894b SEV CH-LU

§ 58 Verordnung zum Gesetz über soziale Einrichtungen (SEV) - Zuständigkeit

Schlichtungsstelle
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§ 58 SEV · Zuständigkeit

1. Die Schlichtungsstelle kann bei Streitigkeiten aus einem Betreuungsverhältnis von betreuungsbedürftigen Personen und von anerkannten sozialen Einrichtungen angerufen werden.

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