894b
SEV
CH-LU
§ 58 Verordnung zum Gesetz über soziale Einrichtungen (SEV) - Zuständigkeit
Schlichtungsstelle
§ 58 SEV · Zuständigkeit
1. Die Schlichtungsstelle kann bei Streitigkeiten aus einem Betreuungsverhältnis von betreuungsbedürftigen Personen und von anerkannten sozialen Einrichtungen angerufen werden.