894b
SEV
CH-LU
§ 57 Verordnung zum Gesetz über soziale Einrichtungen (SEV) - Freie Plätze
Anerkennung und Aufsicht
§ 57 SEV · Freie Plätze
1. Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft führt eine Liste aller nicht belegten Plätze in anerkannten sozialen Einrichtungen. Sie kann eine Liste über die an einer Aufnahme interessierten betreuungsbedürftigen Personen führen. Sie kann Aufnahmen vermitteln oder anordnen.