§ 56 Verordnung zum Gesetz über soziale Einrichtungen (SEV) - Meldung von Mutationen
§ 56 SEV · Meldung von Mutationen
1. Die anerkannten sozialen Einrichtungen sind zu folgenden Meldungen an die Dienststelle Soziales und Gesellschaft verpflichtet
a. Austritte sowie Übertritte innerhalb derselben Einrichtung innert Monatsfrist,
b. Zahl der anerkannten Plätze, die nicht belegt sind,
c. * Änderungen des Wohnsitzes oder des Wohnortes der betreuungsbedürftigen Personen,
d. * Änderungen des Wohnsitzes oder des Wohnortes der Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge,
e. Änderungen bei den Massnahmen für die betreuungsbedürftigen Personen im Rahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts,
f. Änderungen der Beistandschaftspersonen.
2. Von dieser Meldepflicht ausgenommen sind Anbieterinnen ambulanter Fachleistungen gemäss § 2 Absatz 5a des Gesetzes.
3. Betreuungsbedürftige Personen, die ambulante Fach- und Assistenzleistungen beziehen, sind zur Meldung von anspruchsrelevanten Änderungen in ihren persönlichen, gesundheitlichen und finanziellen Verhältnissen verpflichtet.