894b
SEV
CH-LU
§ 54 Verordnung zum Gesetz über soziale Einrichtungen (SEV) - Meldepflichten
Anerkennung und Aufsicht
§ 54 SEV · Meldepflichten
1. Die anerkannten sozialen Einrichtungen haben der Dienststelle Soziales und Gesellschaft zu melden
a. besondere Vorkommnisse in Bezug auf die Gesundheit oder die Sicherheit der betreuungsbedürftigen Personen,
b. den Wechsel der für die Leitung der anerkannten sozialen Einrichtung verantwortlichen Personen,
c. bevorstehende wesentliche Änderungen in der Organisation oder an den Gebäulichkeiten und Einrichtungen; dies gilt insbesondere für die Erweiterung, die Verlegung oder die Einstellung des Betriebes.