§ 53 Verordnung zum Gesetz über soziale Einrichtungen (SEV) - Aufsicht
§ 53 SEV · Aufsicht
1. Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft besucht die anerkannten sozialen Einrichtungen regelmässig und überprüft die Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen. Die Besuche finden mindestens alle vier Jahre statt.
2. Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft prüft die Berichte der anerkannten sozialen Einrichtungen zur Umsetzung des Qualitätsmanagements, welche unter anderem auf den Qualitätsberichten externer Stellen basieren. Anerkannte soziale Einrichtungen, die sich nicht extern überprüfen lassen, werden von der Dienststelle Soziales und Gesellschaft geprüft. Diese kann Dritte mit der Überprüfung beauftragen.
3. Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft wahrt bei der Ausübung der Aufsichtstätigkeit die Persönlichkeitsrechte der betreuungsbedürftigen Personen sowie die Geschäftsgeheimnisse der anerkannten sozialen Einrichtungen. Die Überprüfung gemäss den Absätzen 1 und 2 hat angemessen zu erfolgen.