894b
SEV
CH-LU
§ 52 Verordnung zum Gesetz über soziale Einrichtungen (SEV) - Qualitätsentwicklung und -sicherung
Anerkennung und Aufsicht
§ 52 SEV · Qualitätsentwicklung und -sicherung
1. Die anerkannten sozialen Einrichtungen verfügen über ein prozessorientiertes Qualitätsmanagementsystem eigener Wahl, das Aussagen über die Qualität der Betriebsstrukturen, der Arbeitsabläufe und der Dienstleistungen ermöglicht. Es gewährleistet die Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität in allen Hauptprozessen der im Rahmen des Gesetzes anerkannten Angebote der Einrichtung.
2. Die Kommission für soziale Einrichtungen legt die Mindestanforderungen an die Qualitätsstandards in Weisungen fest.